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Unterlagen für den Hausverkauf - Checkliste

Der Verkauf einer Immobilie muss von Anfang an genau geplant werden. Anfangen tut dies bei der Erhebung aller Unterlagen, betreffend der Immobilie. Der Zustand des Hauses gehört geprüft, um den Wert Ihres Hauses zu ermitteln. Je mehr aussagekräftige Dokumente Sie vorlegen können, desto besser können Sie den Käufer von der Qualität Ihrer Immobilie überzeugen.

Checkliste Unterlagen:

  • Grundbuchsauszug - Grundbuchsamt
  • Bestandspläne Architekt - Gemeinde
  • Baubeschreibung Architekt - Gemeinde
  • Baubewilligung - Gemeinde
  • Benützungsbewilligung - Gemeinde
  • Lageplan Architekt - Gemeinde
  • Flächenwidmung- Gemeinde
  • Bebauungsplan - Gemeinde
  • Urkunden (Rechte/Lasten) -Gemeinde
  • Servitute - Grundbuchsamt
  • Nutzwertgutachten - Hausverwaltung
  • Wohnungseigentumsvertrag -Hausverwaltung
  • Mietvertrag Vermieter - Hausverwaltung
  • Energieausweis - Sachverständiger
  • Schlüssel
  • Betriebskostenabrechnung - Hausverwaltung
  • Anschlüsse überprüft Gas Fachfirma - Hausverwaltung
  • Anschlüsse überprüft Kanal Fachfirma - Hausverwaltung
  • Anschlüsse überprüft Wasser Fachfirma - Hausverwaltung
  • Anschlüsse überprüft Strom Fachfirma - Hausverwaltung
  • Liegenschaftsbewertung - Sachverständiger
  • Sanierungen was/wann - Hausverwaltung

 

 

Baubewilligung
Bescheid der Baubehörde, mit dem Neu-, Zu- und Umbauten, Änderungen der Widmung, Abbruch von Gebäuden usw. bewilligt wird. Je nach der Art des Vorhabens sind Baupläne, eine Grundbuchsabschrift, die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (aller Miteigenümer), die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen (Fluchtlinienplan), Baubeschreibungen, statische Berechnungen usw. anzuschließen.

Benützungsbewilligung
Bewilligungspflichtige Baufährungen und Anlagen dürfen erst ab Erteilung der Benützungsbewilligung (bescheidmäßige Feststellung der Plan- und Gesetzmäßigkeit durch die Baubehörde, Kollaudierung) benützt werden. Wurde in der Baubewilligung von der Verpflichtung zur Einholung einer Benützungsbewilligung abgesehen, ist der Behörde die Vollendung der Bauführung anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige).

Bebauungs- und Flächenwidmungspläne
Vom Gemeinderat zu beschließende Pläne , die rechtlich im Rang von Verordnungen stehen. Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundsätzen die Bodennutzung im Plangebiet vor sich gehen soll und die Bebauungspläne zu verfassen sind. Im Allgemeinen werden in den Flächenwidmungsplänen folgende Widmungen der Grundflächen ausgewiesen: Grünland, Verkehrsflächen, Bauland und Sondergebiete.

Die Bebauungspläne haben darzustellen, in welcher Weise die Grundflächen und die darüber oder darunter liegenden Räume bebaut werden dürfen bzw. welche Rechte und Pflichten sich für die Eigentümer der Grundflächen ergeben. Neben den Widmungen der Grundflächen, den für die Bebauung maßgeblichen Linien (Fluchtlinien) und den Höhenlagen und Querschnitten der Verkehrsflächen sind in den Bebauungsplänen auch - Bauklassen (Bauhöhen) - Bauweisen oder Strukturen enthalten. Darüber hinaus können sie Schutzzonen, Einkaufszentren, Kleingartengebiete etc. ausweisen.

Der Bauakt
In der Regel liegt bei der Baubehörde ein Bauakt der Immobilie auf. In diesem Akt sind sämtliche Bauanträge und Baubewilligungen, beginnend mit der Baubegenehmigung für den Neubau bis zur Genehmigung der letzten baulichen Veränderung, gesammelt. Bei älteren Häusern (errichtet vor dem 2. Weltkrieg bzw. unmittelbar in der Nachkriegszeit) können unter Umständen keine Unterlagen vorhanden sein. Bei solchen Gebäuden muss im Zuge eines Bauantrages ein Antrag um nachträgliche Bewilligung gestellt werden.

Die Chronologie Ihres Bauaktes ergibt sich aus den Genehmigungsdaten der einzelnen Baubewilligungen wobei bei der planlichen Darstellung immer davon ausgegangen wird, dass das, was im vorhergehenden Antrag bewilligt worden ist, grundsätzlich im darauffolgenden Antrag als Bestand angenommen ist.

Sind insbesondere konstruktiv tragende Teile von Veränderungen betroffen zB. Vorschriften der Bauordnung und sonstiger Gesetzte nicht eingehalten sind, verfallen alle Bewilligungen und Genehmigungen für dieses Gebäude oder für diesen Gebäudeteil. Für diese illegalen Baumaßnahmen muss sofort ein Bauantrag gestellt werden.

Auch bei unbebauten Grundstücken kann ein Bauakt vorliegen.

  • Einreich- und Lageplan
  • Grundbuchauszug
  • Vorladung zur Bauverhandlung
  • Baubewilligung
  • Abnahmeprotokolle (Kaminbefund, statische Abnahmen, Gehsteigbefund)

 

Die Einsichtnahme kann nur durch den Grundeigentümer erfolgen. Daher ist es erforderlich dass ein Schreiben des Grundeigentümers zur Behörde mitgenommen wird, in dem der Grundeigentümer die Einsichtnahme erlaubt und dass Kopien der Unterlagen angefertigt werden dürfen. >> Vollmacht

 



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