Gut & Fair Immobilien
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Rechte und Pflichten beim Hausverkauf

Beim Hausverkauf hat der Verkäufer dem Käufer gegenüber einige Rechte und Pflichten, welche Sie genau kennen sollten. Möchten Sie Ihr Haus verkaufen, so informieren Sie sich besser im Vorfeld darüber, mit welchen Rechten und Pflichten Sie sich auseinandersetzen sollten, um nachträgliche Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Beim Hausverkauf ist der Verkäufer verpflichtet, auf Mängel hinzuweisen

Geben Sie alle Mängel, die Ihnen bewussst sind, dem potentiellen Käufer bekannt. Werden beim Verkauf einer Immobilie Mängel verschwiegen, kann es teuer für den Verkäufer werden, da er für arglistig verschwiegene Mängel haftet. Trotz eines vertraglichen Ausschlusses kann er Mängelgewährleistungsansprüche auf

  • Behebung des Mangels
  • Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens
  • die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.

 

⊗Auch ein hinzugezogener Immobilienmakler ist beim Hausverkauf verpflichtet, den Interessenten über alle Mängel einer Immobilie zu informieren

⊗Weiterhin ist der Käufer einer Immobilie durch den Verkäufer über etwaige Rechtstreitigkeiten, bestehende Mietverträge oder Dienstbarkeiten und Wegerechte usw. aufzuklären.

⊗Besteht innerhalb einer Wohnungseigentümerschaft dauerhafter Streit, so ist dem Käufer auch dies mitzuteilen.

⊗Informiert der Verkäufer den Käufer über Rechte oder Belastungen der Immobilie nicht, stellt dies eine Verletzung der vorvertraglichen Pflichten des Verkäufers dar, die den Verkäufer zum Ersatz des dem Käufer daraus entstehenden Schadens verpflichten kann. Im Einzelfall kann der Käufer in einem solchen Fall sogar die Rückabwicklung des Kaufvertrages beanspruchen.

⊗Besondere Haftungsfragen und Verpflichtungen des Verkäufers ergeben sich auch im Falle des Erwerbs gebrauchter Immobilien im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben, die für Emissionen und Energiebedarf – Energieausweisgesetz – gelten

Es gilt:

Tropfte der Wasserhahn schon bei der Besichtigung, muss ihn der Verkäufer nicht austauschen. War die Wand schon beim gemeinsamen Hausbesuch feucht, kann der Käufer keine Sanierung im Nachhinein verlangen. Grund: Gebrauchte Häuser tragen Gebrauchsspuren, der Ausgleich der Interessen erfolgt allein über den Kaufpreis.



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